Kapo Bern: Dürfen wir vorstellen? Unser Partner, die Staatsanwaltschaft

Polizistinnen und Polizisten sind bei einem Ereignis oftmals als Erstes am Ort des Geschehens. Steht ein Delikt im Raum, wird die Strafverfolgung dann zu einer gemeinsamen Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft.

Das macht sie zu einem der wichtigsten Partner der Kantonspolizei Bern. Tagtäglich stehen wir miteinander im Austausch. Doch wie sieht diese Zusammenarbeit genau aus?

Bei einem Strafverfahren leitet die Staatsanwaltschaft (StAw) die Untersuchung und klärt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern den vorliegenden Sachverhalt. Gestützt auf die gesammelten Beweise entscheidet die StAw, ob beim Strafgericht Anklage erhoben, ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt wird. Das Strafgericht ist anschliessend verantwortlich für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes und den Entscheid darüber, ob eine beschuldigte Person oder Täterschaft schuldig oder unschuldig ist. Im Gerichtsverfahren vertritt die StAw als Partei die Anklage.

Eine Übersicht: die Staatsanwaltschaft Bern

Die Staatsanwaltschaft (StAw) des Kantons Bern besteht aus vier regionalen Staatsanwaltschaften, aufgeteilt in die Regionen Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau, Bern-Mittelland und Oberland. Hierzu kommen, nebst der Generalstaatsanwaltschaft, drei Staatsanwaltschaften, die im gesamten Kantonsgebiet zuständig und spezialisiert sind auf die Bereiche Wirtschaftsdelikte, besondere Aufgaben und das Jugendstrafrecht.


© Kantonspolizei Bern

Aktuelle Themen der Staatsanwaltschaft

Jugendgewalt und Cyberdelikte sind zwei aktuelle Themen, die die Gesellschaft und uns als Kantonspolizei Bern tagtäglich beschäftigen. Bei Jugendstrafsachen arbeiten wir direkt mit der Jugendanwaltschaft zusammen. Cyberdelikte jedoch gehören wie beispielsweise der Menschenhandel, die Förderung der Prostitution, unter bestimmten Voraussetzungen die Betäubungsmittelkriminalität, die Kinderpornografie im Internet und weitere Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben.

Was tut die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben?

Bei der StAw des Kantons Bern ist die Bekämpfung der Cyberkriminalität neu seit April 2021 bei der kantonalen StAw für besondere Aufgaben angesiedelt. Die Bekämpfung von Cyberkriminalität, eine noch relativ junge Kriminalitätsform, ist ganz besonders eine Verbundaufgabe der StAw, der Polizei und anderen Partnerbehörden auf interkantonaler und internationaler Ebene. Die neu gebildete staatsanwaltschaftliche Spezialistinnen- und Spezialistengruppe, die für den Bereich Cyberkriminalität und internationale Rechtshilfe zuständig ist, hat ihre Arbeit zeitgleich wie die entsprechende Abteilung der Kantonspolizei Bern, das Dezernat für Digitale Kriminalität (DigiKri), aufgenommen. Sie befindet sich aktuell noch im Aufbau. Genau wie wir, verzeichnet auch die StAw bereits über mehrere Jahre hinweg steigende Zahlen in diesem Bereich. Das zeigen auch die Tätigkeitsberichte der Gerichtsbehörden und der StAw. So entlastet die vorerwähnte Spezialistinnen- und Spezialistengruppe die regionalen Staatsanwaltschaften bei komplexen Cyberkriminalitätsverfahren und diese verfügen somit über Ansprechpersonen, die als Kompetenzzentrum unterstützen können.

Was tut die Jugendanwaltschaft?

Die Jugendanwaltschaft (JugA) des Kantons Bern führt Straf- und Vollzugsverfahren gegen Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und vor dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben. Dabei nimmt sie verschiedene Rollen wahr: Die JugA führt die Untersuchungen, erlässt Strafbefehle, ordnet Schutzmassnahmen an, vertritt Anklagen vor Gericht und vollzieht sämtliche Strafen und Schutzmassnahmen.

Der Schutz und die Erziehung der oder des Jugendlichen ist in einem Jugendstrafverfahren richtungsweisend. Besonders wichtig sind dabei die Lebens- und Familienverhältnisse der Jugendlichen sowie deren persönliche Entwicklung. Sprich, nebst einer möglichen abzuklärenden Straftat, werden auch die persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen untersucht.

Der Ablauf eines Jugendstrafverfahrens

Die Hauptaufgabe der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder des verfahrensleitenden Jugendanwalts besteht darin, im Rahmen der Untersuchungen – meist also schon während Einvernahmen – festzustellen, bei welchen beschuldigten Personen entsprechender Unterstützungsbedarf besteht. Dafür werden insbesondere die bei der JugA angestellten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beigezogen. So können nebst allfälligen Strafen auch ambulante oder stationäre Schutzmassnahmen ausgesprochen werden. Ziel hierbei ist, die Jugendlichen vor einer möglichen kriminellen Laufbahn zu schützen und sie vor dem Begehen weiterer Delikte zu bewahren. Dabei sollen Strafen aus pädagogischer Sicht nicht möglichst hoch, sondern möglichst wirkungsvoll sein. Nach einem rechtskräftigen Entscheid (Strafbefehl oder Gerichtsurteil) ist die JugA dann auch für den Vollzug der Strafen und Massnahmen zuständig und begleitet die Jugendlichen somit bis zum Ende einer Massnahme. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen können bis zur Erreichung der gesetzten Massnahmenziele, maximal bis Vollendung des 25. Lebensjahres aufrechterhalten werden, wobei sie jährlich durch die Verfahrensleitung überprüft werden. Für die entsprechenden Schutzmassnahmen können nebst dem internen Sozialdienst private oder staatliche Institutionen beauftragt werden. Diese Massnahmen können auch bereits während einer Untersuchung oder im noch hängigen Vollzug vorsorglich angeordnet werden und können jederzeit geändert werden. Dies ist einer der Hauptunterschiede zum normalen Strafrecht.

Regelmässig im Austausch: Kantonspolizei Bern und Staatsanwaltschaft

Bei laufenden Strafverfahren sind wir also regelmässig im Austausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften. Dabei werden nicht nur die Ermittlungsarbeiten besprochen, wir nutzen auch andere Synergien und gemeinsames Fachwissen. Nicht zuletzt sprechen wir uns auch über die Kommunikation von verschiedenen Ereignissen oder Strafverfahren ab, um im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes die Bevölkerung regelmässig und wann immer möglich und notwendig zu informieren.

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Quelle: Blog der Kapo Bern
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