Umtriebsentschädigung – Vorgehen gegen Falschparker

Private Parkplatzbesitzer ärgern sich häufig, wenn Unbefugte auf dem Privatparkplatz parkieren. Die Beauftragung eines privaten Sicherheitsunternehmens, das Umtriebsentschädigungen ausstellt, ist eine Möglichkeit, die Parksituation zu verbessern.

Polizei.news hat in Kooperation mit der SGD GmbH Wissenswertes zum Thema Umtriebsentschädigung für Sie zusammengestellt.



Was ist eine Umtriebsentschädigung?

Bei der Umtriebsentschädigung handelt es sich nicht um eine offizielle Geldbusse sondern um eine Entschädigungszahlung für die widerrechtliche Nutzung eines privaten Parkplatzes.

Das Strassenverkehrsgesetz gilt auf einem privaten Parkplatz nicht. Bei unbefugtem Parken wird die Polizei nicht tätig und stellt auch keine Bussen aus. Parkplatzeigentümer können den Falschparker auf eigene Kosten abschleppen lassen und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Weigert der Falschparkierer sich, zu zahlen, zieht sich der Vorgang in die Länge und wird im ungünstigsten Fall vor Gericht ausgetragen. Die Umtriebsentschädigung stellt daher eine einfacher durchzuführende Alternative dar.

Wer Falschparker vom eigenen Grundstück fernhalten möchte, kann nach den Regelungen der Zivilprozessordnung Art. 258 bei Gericht ein richterliches Parkverbot beantragen und auf eigene Kosten entsprechende Verbotsschilder aufstellen. In diesem Fall ist der Eigentümer berechtigt, eine Strafanzeige gegen den Fahrzeuglenker zu stellen oder eine Umtriebsentschädigung zu verlangen.

Dabei dürfen maximal 52 Franken in Rechnung gestellt werden. Wird die Gebühr bezahlt, verzichtet der Parkplatzeigentümer auf eine Anzeige wegen des Falschparkens. Gerade auf Firmenparkplätzen oder anderen Flächen mit viel privatem Parkraum ist das mit einigem Aufwand verbunden. Zudem drohen unter Umständen Auseinandersetzungen mit dem Falschparker. Die Lösung ist die Zusammenarbeit mit einem privaten Sicherheitsunternehmen wie der SGD GmbH. Die Dienstleister übernehmen die Parkplatzkontrolle, stellen Umschiedsentschädigungen in Rechnung und kümmern sich um das Inkasso.



Müssen Falschparker die Umtriebsentschädigung zahlen?

Entscheidend ist, dass eine richterliche Genehmigung für das private Parkverbot besteht.

Sind auf dem Parkplatz Verbotsschilder nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung aufgestellt, ist die Umtriebsentschädigung rechtmässig. Das Bundesgericht erachtet eine Entschädigungszahlung zwischen 30 und 52 Franken als angemessen.

Falschparker, die die Entschädigung nicht zahlen, müssen damit rechnen, dass der Eigentümer den Vorfall zur Anzeige bringt. In diesem Fall erhält der Fahrzeuglenker eine Ordnungsbusse der Polizei, die bis zu 2.000 Franken betragen kann. Die Gerichtskosten sind ebenfalls vom Betroffenen zu zahlen, sofern er dort unrechtmässig sein Fahrzeug abgestellt hat.

Wann dürfen private Dienstleister eine Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen?

Entscheiden sich Parkplatzeigentümer für die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister für die Parkplatzkontrolle, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt werden darf:

  • Das Unternehmen muss vom Parkplatzbetreiber beauftragt worden sein.
  • Auf dem Grundstück muss ein gut sichtbares Schild mit dem Hinweis angebracht werden, das Unberechtigten das Parken untersagt.

Die SGD GmbH übernimmt die Parkplatzkontrolle und zeigt Parkplatzbetreibern auf Wunsch verschiedene Möglichkeiten, wie die Situation vor Ort verbessert werden kann. Dabei unterstützen die Profis auch beim Erstellen eines richterlichen Verbotstexts.



Die SGD GmbH als verlässlicher Partner für Sicherheitsdienstleistungen

Das Unternehmen unterstützt Sie nicht nur bei der Überwachung eines privaten Parkplatzes und der Umtriebsentschädigung, sondern steht Ihnen mit weiteren Dienstleistungen zur Verfügung.

Baustellen- und Objektschutz

So gehören unter anderem Überwachungen von Baustellen und der Objektschutz zum Angebot der SGD GmbH. Damit es nicht zu Diebstählen auf einer Baustelle kommt, übernehmen die Mitarbeitenden regelmässige Patrouillengänge, regeln den Zutritt zur Baustelle und stehen mit weiteren massgeschneiderten Leistungen bereit.

Beim Objektschutz stellt die SGD GmbH sicher, dass das Gebäude oder Betriebsgelände nicht von Unbefugten betreten wird. Das geschulte Personal begegnet unvorhergesehenen Situationen kompetent und ist in der Lage, Konflikte gewaltfrei zu bewältigen. Lässt sich ein Eingreifen nicht verhindern, findet das stets im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit der Polizei statt.



Logendienste

Geht es um Logendienste, stehen die erfahrenen Mitarbeitenden der SGD GmbH ebenfalls bereit. Zu den Aufgaben gehören unter anderem Empfangs- oder Logendienste. In einem Eingangsbereich eines grossen Unternehmens herrscht viel Betrieb. Wichtig ist, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Darum kümmert die SGD GmbH sich im das Zutrittsprotokoll und sorgt dafür, dass nur befugte Personen eingelassen werden. So gehört unter anderem die Ausstellung von Besucherausweisen zu den Leistungen der SGD.

Personen- und Begleitschutz

In bestimmten Fällen ist Schutz in der Öffentlichkeit gefragt. Erfahrene Personenschützer der SGD GmbH übernehmen diese Aufgabe im privaten Umfeld oder in der Öffentlichkeit. Auf Wunsch arbeitet der Dienstleister dabei mit den örtlichen Behörden zusammen. Die Bewachung von Geld- oder Kunsttransporten gehört ebenfalls zum Leistungsangebot des Unternehmens.



Event- und Gastronomieschutz

Bei Veranstaltungen ist ein passendes Sicherheitskonzept unerlässlich. Die SGD GmbH unterstützt bei der Planung und übernimmt während des Events alle Leistungen rund um die Sicherheit. Zugangskontrollen, die Umsetzung der feuerpolizeilichen Vorgaben oder die Sicherung der Fluchtwege und Notausgänge sind nur einige der Aufgaben, die der kompetente Dienstleister für Sie bereitstellt. Auf Wunsch kümmert sich das Unternehmen um das Parkraummanagement und stellt Personal für den Garderobenservice bereit.

 

Titelbild: tommaso79 – shutterstock.com
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